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Moped Strafen Österreich (Bez. Mödling)


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Liebe Mopedfahrer,

leider musste ich feststellen, dass viel erst nach einem Delikt hier schreiben und fragen:“ Mit welcher Höhe der Strafe habe ich zu rechnen? Wie ist der Ablauf des Verfahrens?“

Ich habe verschiedene Anzeigen unserer jugendlichen Mopedfahrer gesammelt und versuche hier einen Ausschnitt der Delikte zusammenzustellen.

Mir ist es vollkommen egal ob jemand ein Mopedtuning durchführt. Jeder ist für sein Handeln selbst verantwortlich. Der Staat freut sich über die erhebliche Einnahmequelle durch Strafen. Tatsächlich wurden im Jahr 2013 225 Millionen Euro nur durch StVO-Organmandate und -Anzeigen in Österreich lukriert. Die Mopedtuner sind nicht die einzigen die zahlen! Die meisten Einnahmen sind Geschwindigkeitsübertretungen und Parksünden der Autofahrer. Die Sinnhaftigkeit viel Geld auszugeben, um ein Moped schneller zu machen, wo man ein Jahr später ganz legal mit Führerschein ein Motorrad mit mehr PS lenken darf, soll auch jeder selbst entscheiden. Also liebe Mopedtuninggegner spart euch bitte einfach die Kommentare dazu!

  1. Zulassung des Zweirädrigen Kleinkraftrades

Alle die erwägen ihr Moped zu tunen, kann ich nur raten, dieses auch auf den Fahrzeuglenker anzumelden. Bei Umbaumaßnahmen die nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprechen, zahlen immer der Zulassungsbesitzer und der Fahrzeuglenker. Zusätzlich kann auch für den Anteil der Strafe für den Zulassungsbesitzer durch §20 VStG im Hinblick auf Minderjährigkeit mit dem halben Strafausmaß gerechnet werden. Die Eltern würden als Zulassungsbesitzer voll zahlen. Die angegeben Kosten sind die Hälfte.

  1. Umbaumassnahmen durchgeführt

2.1) Auspuffanlage verändert aber nicht nachweisbar aber möglicherweise lauter

Straferkenntnis:

Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das betroffene Fahrzeug so ausgerüstet war, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb übermäßig Lärm entstand, da die Auspuffanlage manipuliert ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V. m. § 4 Abs. 2 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 90

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden

Gemäß §134 Abs. 1 KFG

Kostenbeitrag 10% der Strafe, mindestens € 10

Gesamt € 100

Ein Einspruch bei „übermäßig Lärm“ ist sinnlos. Auch wenn der Auspuff in der Norm liegt und auch keine Messung durchgeführt wurde, geht man davon aus, dass das geschulte Ohr des Beamten dies festgestellt hat. Unter übermäßig Lärm fällt auch mit quietschenden Reifen wegzufahren oder an der Ampel unnötig den Gasgriff zu betätigen.

2.2) Sportauspuff und lauter

Da kommt zu den Kosten des Punktes 2.1 noch folgende auf den Zulassungsbesitzer zu:

Straferkenntnis:

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entspricht. Sie haben als Zulassungsbesitzer unterlassen, nachstehende Änderungen an dem einzelnen am Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen könnte, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Orginal Krümmer durch Krümmer Marke „z.B. Enox“ ersetzt, Entdrosselung durchgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 33 Abs. 1 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 100

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden

Gemäß §134 Abs. 1 KFG

Kostenbeitrag 10% der Strafe, mindestens € 10

Gesamt € 110

2.3) Andere Umbauten (Blinker, Licht,…)

Werden wie 2.2 bestraft.

Ob für jeden Umbau die Strafe erhoben werden kann, weiß ich nicht.

  1. Taferlriss

Kommt später …

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  • 2 months later...

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