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Moped Mobiler rollenprüfstand Gesetz


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Bundesministerium für Verkehr,Innovation und Technologie Straße und Luft

BMVIT - II/ST4 (Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik) Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien DVR 0000175 email: st4@bmvit.gv.at

GZ. BMVIT-179.302/0001-II/ST4/2008 Bitte Antwortschreiben unter Anführung der Geschäftszahl (wenn möglich) an die oben angeführte e-mail-Adresse richten.

An alle Landeshauptmänner

Wien, am 08.05.2009

ERLASS:

Verwendung und Messung der Geschwindigkeit von Motorfahrrädern Rollenprüfstand Rückschlüsse auf die Bauartgeschwindigkeit Neufassung unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung seit 2001

1. Einleitung

Auf Grund der fortschreitenden technischen Entwicklung auf dem Sektor der Motorfahrräder wird der Bereich Motorfahrrad-Geschwindigkeitsmessung neu geregelt und die bisherigen Aussagen im Erlass vom 25.04.2001, GZ. 190500/7-II/B/5/01, sowie die Festlegung zu § 57 Abs. 8 und § 58 KFG 1967 (Geschwindigkeit von Motorfahrrädern Gefahr im Verzug) im Erlass vom 05.03.2007, BMVIT-170.303/0004-II/ST4/2006 aufgehoben.

2. Rollenprüfstände

Von der Exekutive werden zur Ermittlung der Geschwindigkeit von Motorfahrrädern mobile Rollenprüfstände eingesetzt. Diese bestehen aus einem Rollensatz, einem Geber sowie der Auswerteeinheit. Die Zulassung dieser Geräte zur Eichung erfolgte durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Bei der Messung werden die Rollen durch das zu messende Motorfahrrad angetrieben und entsprechend der erreichten Geschwindigkeit ermittelt. Um die so festgestellte Geschwindigkeit im Hinblick auf eine mögliche Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit zu relativieren wurden Vergleichsmessungen bei der

Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge im Beisein von Vertretern des BMI sowie des BEV mit verschiedenen Typen von Motorfahrrädern mit folgendem Ergebnis durchgeführt:

2.1.

Es hat sich gezeigt, dass der angezeigte Geschwindigkeitswert aufgrund des fehlenden Luft- und Rollwiderstandes höher ist als der tatsächlich im realen Fahrbetrieb auf der Straße erreichbare Wert.

2.2.

Mit zunehmender realer Fahrgeschwindigkeit nimmt der Messfehler bei der Prüfung auf der Rolle zu.

2.3.

Zur Erreichung eines realen Messergebnisses wären auch die Fahrzeuge entsprechend den einschlägigen Richtlinien mit einem Lenker mit einem Gewicht von 75 kg +- 2 kg zu belasten. Daneben spielen auch die atmosphärischen Bedingungen (wie Luftdruck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit) eine wesentliche Rolle.

2.4.

Die Höchstgeschwindigkeit darf im Rahmen einer Konformitätsprüfung nach der Richtlinie 95/1/EG zur bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit um +-5% von dem bei der Bauartgenehmigungsprüfung ermittelten Wert abweichen, wobei dieser selbst wiederum maximal 5% über den vom Hersteller angegebenen Wert liegen darf (daraus ergibt sich ein praktischer Wert von 49,6 km/h).

3. Referenzwerte

Daraus und unter der Berücksichtigung der im Bescheid des BEV vom 12.01.2001 festgelegten Messwerttoleranzen ergibt sich, dass bei Erreichen eines Messwertes von 66 km/h auf dem Mopedprüfstand, die gesetzlich zulässige Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h im realen Fahrbetrieb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit deutlich überschritten werden kann.

Bei erheblicher Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit (45 km/h) durch einspurige Kraftfahrzeuge, die ab einem gemessenen Wert am Rollenprüfstand von 76 km/h vorliegt, ist keinesfalls mehr von einem Motorfahrrad auszugehen und besteht die Gefahr, dass der Lenker durch das fortgesetzte Lenken mit einem nicht auf derartige Geschwindigkeiten ausgelegten Kfz die Verkehrssicherheit gefährdet.

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4. Sonderfälle/Ausnahmen

Bei Motorfahrrädern mit Drosselung durch einen Drehzahlgeber am oder im Vorderrad oder bei Motorfahrrädern mit 4-Taktmotoren ist eine Überprüfung mit dem Rollprüfstand wegen der Unwirksamkeit der Drosselung bei diesem Prüfvorgang nicht aussagekräftig und darf daher auch nicht durchgeführt werden. Seitens der Exekutive sind für jene Fälle, wo Rollentester nicht anwendbar sind, nur noch Messungen während der Fahrt mit Laserpistolen oder Radargeräten zulässig.

Eine Liste jener Fahrzeuge, bei welchen die Prüfung mittels Rollentester nicht zulässig ist, wird von der Wirtschaftskammer Österreichs erstellt und aktualisiert vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf der eigenen Homepage zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Sofern ein Motorfahrrad über eine Drosselung durch einen Drehzahlgeber am oder im Vorderrad und/oder einen Antrieb mit 4-Taktmotor verfügt, ist es so einzustufen als ob es gelistet wäre.

Link:http://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/fahrzeugtechnik/verschiedenes/index.html

5. Durchführung der Messung:

Unter Bezugnahme auf Pkt. 2.) wird für die ordnungsgemäße Durchführung einer Messung mit dem Rollenprüfstand darauf hingewiesen, dass das Motorfahrrad während des gesamten Messvorganges jedenfalls mit mindestens 75 kg zu belasten ist und dass es während des gesamten Messvorganges zu keiner Entlastung des Hinterrades kommt. Dabei hat die das Motorfahrrad, während des Prüfungsvorganges bedienende Person den Lenkerplatz in einer dem realen Fahrbetrieb entsprechenden Position, mit beiden Füßen auf den Fußrastern, einzunehmen. Ein weiterer an der Überprüfung beteiligter Beamter hat die am Motorfahrrad sitzende Person entsprechend so abzusichern, dass keinesfalls dabei eine Entlastung des Antriebsrades möglich ist. Im Rahmen der Messung ist weiters darauf zu achten, dass der Beginn des roten Drehzahlbereiches nicht erreicht wird. Drehzahlen innerhalb des roten Drehzahlbereiches sind unzulässig.

Sofern eine Überschreitung des Referenzwertes von 66 km/h gegeben ist, ist über den Messverlauf vom durchführenden Beamten ein Messprotokoll gemäß Beilage anzulegen, zu unterfertigen und im Falle der Anzeigeerstattung oder einem eventuellen Antrag auf Überprüfung nach § 56 KFG auf der Dienststelle abzulegen und auf Anforderung der zuständigen Behörde zu übermitteln.

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Im Hinblick auf die im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde notwendige Beweisführung vor allem im Zusammenhang mit der erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfindenden Überprüfung gemäß § 56 KFG sind etwaig feststellbare Manipulationen zu dokumentieren.

6. GPS-Anwendung für Sachverständige

Für Sachverständige im Rahmen von § 56 und § 58 KFG 1967 Untersuchungen dürfen Messungen während der Fahrt mit Laserpistolen, Radargeräten oder mit geeigneten GPS Geräten erfolgen.

GPS Geräte sind einmalig vor Inbetriebnahme mit einer Geschwindigkeitsmessung (z.B. Lasermessung, geeichter Geschwindigkeitsmesser) abzugleichen.Da keine genormten Messbedingungen vorliegen, ist eine zusätzliche Toleranz von 5 km/h zu berücksichtigen.

Der im Fahrbetrieb gemessene Wert muss innerhalb des von den Gemeinschaftsbestimmungen vorgegebenen Toleranzbereiches bis zu 49,6 km/h zuzüglich der für Radar- bzw. Lasermessungen und GPS-Messung Messtoleranzen von 3 bzw. 5 km/h liegen, wobei es sich keinesfalls um eine Strecke mit das Messergebnis maßgeblich beeinflussendem Gefälle handeln darf und die erforderlichen Belastungsverhältnisse gegeben sein müssen. Im Rahmen von Prüfungen nach § 56 oder § 58 KFG muss die Fahrstrecke in beiden Richtungen durchfahren werden und ist der Mittelwert aus beiden Messungen heranzuziehen um auch Windeinflüsse weitgehend ausschließen zu können.

7. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine auf dem Rollenprüfstand angezeigte Geschwindigkeit von 66 km/h und darüber (nur Indiz) für sich allein noch nicht das Vorliegen eines Tatbestandes gem. § 1 Abs. 3 FSG darstellt.

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8. Schwellenwerte

Übersicht über die Schwellenwerte

Manipulation Referenzwert

Referenzwert inkl. Mess-toleranz

Maßnahmen

Gefahr im Verzug Referenzwert

Referenzwert inkl. Mess-toleranz

Maßnahmen

Radar

49,6 km/h

52,6 km/h

§ 56 KFG, Strafe

59,6 km/h

62,6 km/h

§ 56 KFG, Strafe, Abnahme von Zulassungsbescheinigung und Kennzeichen

Laser

49,6 km/h

54,6 km/h

§ 56 KFG, Strafe

59,6 km/h

64,6 km/h

§ 56 KFG, Strafe, Abnahme von Zulassungsbescheinigung und Kennzeichen

GPS (nur für Sachverstä ndige)

49,6 km/h

54,6 km/h

§ 56 KFG, Strafe

59,6 km/h

64,6 km/h

§ 56 KFG, Strafe, Abnahme von Zulassungsbescheinigung und Kennzeichen

Rollentester

66 km/h

§ 56 KFG, Strafe

76 km/h

§ 56 KFG, Strafe, Abnahme von Zulassungsbescheinigung und Kennzeichen

Aus der obigen Tabelle ist ersichtlich, dass

1.)

eine am Rollentester angezeigte Geschwindigkeit von 66 km/h einer wirklich gefahrenen Geschwindigkeit von 49,6 km/h entspricht!

2.)

eine am Rollentester angezeigte Geschwindigkeit von 76 km/h einer wirklich gefahrenen Geschwindigkeit von 59,6 km/h entspricht!

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Messprotokoll-Mopedrollentest

Datum:

Zeit:

Ort:

Rollenprüfstand

Marke

Nummer

Den Test durchführendes Organ

DienstNr.

Kfz-Daten

Kennzeichen

Marke/Type

LenkerLenker ist Zulassungsbesitzer

Name

Geb.Datum

Anschrift

Dokument

Art

Behörde

Nummer

Ausstelldatum

Zulassungsbesitzer

Name

Anschrift

Testergebnis

Gemessene Geschwindigkeit

Testablauf

Seite 6 von 7

Das Kfz wurde bei der Überprüfung am Rollenprüfstand vom

Lenker

Beamten DienstNr. bedient.

Das Körpergewicht der, während der Überprüfung auf dem Kfz befindlichen Person betrug mehr als 75 kg

Im Zuge der Überprüfung konnten am Kfz Manipulationsmerkmale festgestellt werden:

Unterschrift Lenker

Unterschrift Kontrollorgan

bearbeitet von fischabua13
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  • 1 month later...

Mir geht die scheiß walze sowas vo am arsch weil die sowas von falsch geht ... a freund von mir is mit an tecnigas G-Box uns sonst alles ORI 118 auf da walze gefahren... und so hat er vlt 95 bergab zusammen gebracht aber voll bergab O.o

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