Hab hier eine kleine Übersicht über die Regelung mit dem "E-Prüfzeichen". EG-Betriebserlaubnis: Sofern auf diesen Teilen ein Genehmigungszeichen, das sogenannte "E-Prüfzeichen", sichtbar ist, muss der Fahrzeugführer nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3, Ziffer 2 und Abs. 4 StVZO keine Kopie der EG-Betriebserlaubnis beziehungsweise der Übereinstimmungsbescheinigung vorweisen können. Um jedoch keine Mißverständnisse bei einer Verkehrskontrolle zu erzeugen, sollte alles Informationsmaterial der Hersteller hierüber mitgeführt werden, sofern vorhanden. Hoffe konnte unwissenden damit weiterhelfen. Quelle: Unbekannt. Habe den Text nicht selbst verfasst.