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Notwehr


Jolly Jumper

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Grüß euch :D

Heute in der Schule haben wir (Freunde) diskutiert ab wann es eigentlich Notwehr is. Leider weiß ich jetzt immer noch nicht genau ab wann es wirklich Notwehr ist ^^

So jetzt frag ich euch ab wann man einen wirklich eine "legal" in die Fresse hauen darf xD

darf man das schon, wenn er dich nur absichtlich stößt oder erst, wenn er zuschlägt? :)

mfg

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Du hast jemanden getötet :o

b2t: sobald dein leben "gefährdet" ist, darfst dich normal wehren, in der praxis ist dies allerdings schwer zu beweisen ^^

noch nicht :ph34r:

aber wenn er jetzt zuerst herschlägt und ich ihm dann die Nase/Kiefer breche, muss ihc dann Schmerzengelf oder so etwas zahlen?

mfg

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Also notwehr is dann wenn er dich körperlich angreift zb schlägt dann hast du 5sek die als notwehr gelden und du darfst nur soviel zurückegebn wie er dir also wenn er dir eine auf die schulter haut darfst ihn net die fresse einhauen xD es sei denn er haut dir eine rein nur vergiss das mit notwehr shit das kannst in 10fällen vl 1 mal beweißen

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Wenn er/sie dich absichtlich körperlich bedroht/verletzt. (Schlägt, tritt, mit Waffe ernsthaft bedroht etc...)

Dann darfst ihn allerdings nich gleich aale Knochen brechen. :P Sondern nur mal an Hebel machen am Boden fixieren usw...

Wenn er dir "in die Fresse" schlägt darfst du ihn wenn du es innerhalb von ich denke 5sek. das angemessene zurückgeben.

Am besten is hald immer noch davonlaufen.. Oder gleich die Blaune Kasperl rufen.. :P

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Notwehrlage [bearbeiten]

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Notwehrhandlung ist eine Notwehrlage in Form eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs.

Als ein solcher Angriff gilt jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen (Rechtsgüter) durch menschliches Verhalten.

Ein Angriff ist gegenwärtig, sobald diese Bedrohung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Maßstab für das „unmittelbare Bevorstehen“ ist hier die Wertung des § 22 StGB (Versuch).

Umstritten ist, ob rechtswidrig bedeutet, dass ein eindeutiger Widerspruch zur Rechtsordnung erkennbar sein muss oder ob bereits eine Rechtsgutbedrohung ausreicht, die der Angegriffene nicht zu dulden hat.

In jedem Falle entfällt die Rechtswidrigkeit des Angriffs immer dann, wenn zugunsten des Angreifers selbst ein Rechtfertigungsgrund eingreift (etwa Notwehr oder Notstand). Wenn bspw. ein Angegriffener eine Sache eines Dritten zuhilfe nimmt, um einen tätlichen Angriff gegen seine Person abzuwehren, darf der Dritte seinerseits nicht dem Angegriffenen die Sache wegnehmen. Für den Dritten liegt keine Notwehrlage vor, da die Verwendung und ggfs. Beschädigung der Sache durch den Angegriffenen aufgrund dessen Notwehrlage gerechtfertigt ist. Eine Notwehr gegen eine Notwehrhandlung ist nicht möglich.

Notwehrhandlung [bearbeiten]

Mit Notwehrhandlung bezeichnet man die Handlung, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung (Erforderlichkeit). Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn sie geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden.

Der Notwehrübende hat dabei das relativ mildeste Mittel zu wählen, allerdings muss er sich auf Risiken bei der Verteidigung nicht einlassen. Ebenso wenig ist er zu einer schimpflichen Flucht verpflichtet, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter findet – anders als beim rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB – nicht statt. Das heißt, dass der in Notwehr Handelnde keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen muss.[1] So muss beispielsweise niemand eine Körperverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung zu verhindern ist. Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei dem sogenannten krassen Missverhältnis. So darf beispielsweise ein Obstdiebstahl (jedenfalls durch deliktunfähige Kinder) nicht mit tödlichem Schusswaffengebrauch vereitelt werden. Bereits der Diebstahl mittelwertiger Gegenstände darf nach herrschender Meinung jedoch mit einer tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden, sollten mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.[1]

Ein Blick in die Historie zeigt, dass das Recht auf Notwehr nicht zu jeder Zeit selbstverständlich war. Einer der einschneidendsten, am intensivsten untersuchten und dokumentierten Fälle von Notwehr mit tödlichem Ausgang für den Angreifer ereignete sich 1805 im damaligen Schlesien: ein einschlägig bekannter und dem Strafvollzug zuvor entflohener Räuber namens Exner starb beim versuchten Einbruch in eine einsam gelegene Mühle durch einen Messerstich des anwesenden Müllers. Das preußische Landrecht enthielt infolge des geistigen wie juristischen Absolutismus des preußischen Obrigkeitsstaates keine klaren Festlegungen über das Recht auf Notwehr. Im Deutschland jener Zeit war die Anerkennung der Notwehr in den meisten Fällen ganz in das Ermessen der verhandelnden Richter oder in die Gnade der jeweiligen Landesherren gelegt. Daher musste in einem langwierigen Prozess geklärt werden, inwieweit in diesem besonderen Einzelfall das Recht auf Notwehr angewandt werden konnte. Der nachfolgende Prozess um den Tod des Räubers Exner führte nach längerer Dauer unter dem Druck der Öffentlichkeit und der äußeren Verhältnisse (vor allem der Französischen Revolution) eine intensive, kontrovers geführte Diskussion unter den führenden Rechtsgelehrten der Zeit herbei, die schließlich in die noch heute gültigen Formulierung der Notwehr im deutschen Recht mündete. Dieser Fall war so bedeutend und hatte schon seinerzeit so weitreichende Konsequenzen, dass er bereits in den „Neuen Pitaval“ Aufnahme fand. Die Befürworter eines verbrieften Rechtes auf Notwehr verwiesen auf die Abwesenheit der Obrigkeit in Notwehrfällen und postulierten die noch heute gültigen bürgerlichen Rechte und Regularien. Die Gegner betonten die Möglichkeit des Missbrauchs und die Verletzung des staatlichen Gewaltmonopols. Die Diskussion darüber dauerte bis in die jüngste Zeit an; die Definition des Notwehrexzesses und dessen zeitweilige Strafbewehrung sind Beleg dafür.

Abwehr [bearbeiten]

Die Notwehr darf sich nur gegen den Angreifer richten. Werden andere in die Notwehrhandlung einbezogen, so kommen lediglich andere Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (z. B. Notstand) in Betracht.

Quelle Wikipedia

/e sche** schmiedee -.- haha ^^

bearbeitet von 'Balco#
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Also notwehr is dann wenn er dich körperlich angreift zb schlägt dann hast du 5sek die als notwehr gelden und du darfst nur soviel zurückegebn wie er dir also wenn er dir eine auf die schulter haut darfst ihn net die fresse einhauen xD es sei denn er haut dir eine rein nur vergiss das mit notwehr shit das kannst in 10fällen vl 1 mal beweißen

Der größte Blödsinn den ich heute gelesen habe, gratuliere :)

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eher weniger

was hast getan, wir wollen geschichten hören, junge ^^

mist -.- xD

naja es gibt da so eine Proletensau, die mich unbedingt schlagen will ^^ und immer wenn ich ihn seh macht er aber nichts -.- d.h. ich muss jetzt die ganze Zeit warten, bis er mir mal was tut, dass ich ihn einmal richtig geben kann :D

und Ich will hald wissen, ab wann ich ihm so richtig geben kann.

PS: der Penner hat meine Haube als ich ca 8 Jahre war in Mistküble gehaut ^^ (is aber eigentlich nicht der Grund warum ich ihn so hasse :P)

mfg

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nja, du darfst dann aber auch nicht wer er dir eine mit der faust langt eine schneestange nehmen und den dann mit der stange verprügeln...

es müssen die mittel im gleichen verhältnis sein, dann ist es ja auch ein fairer kampf ;)

beim bundesheer hama auch in der wachausbildung selbstverteidigung usw gelernt und halt auch, wenn der mit einem messer auf dich losgeht, darfst nicht das gewehr hernehmen durchladen und dem a kugel ins knie jagen^^ dann musst halt zB nahkampf mitn gewehr machen, wennst nix "harmloseres" in der nähe hast.

schießen darfst e erst sobald er auf dich geschossen hat und dich getroffen hat... naja wie sie meinen xD

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nja, du darfst dann aber auch nicht wer er dir eine mit der faust langt eine schneestange nehmen und den dann mit der stange verprügeln...

es müssen die mittel im gleichen verhältnis sein, dann ist es ja auch ein fairer kampf ;)

beim bundesheer hama auch in der wachausbildung selbstverteidigung usw gelernt und halt auch, wenn der mit einem messer auf dich losgeht, darfst nicht das gewehr hernehmen durchladen und dem a kugel ins knie jagen^^ dann musst halt zB nahkampf mitn gewehr machen, wennst nix "harmloseres" in der nähe hast.

schießen darfst e erst sobald er auf dich geschossen hat und dich getroffen hat... naja wie sie meinen xD

hahaa naja Bundesheer hald xD

mfg

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das was der eine da oben mit 5 sekunden gmeint hat is bullshit ..

man hat 3 sekunden zeit dass jemanden nichts passiert - nennt ma reflex.

Zweitgrößter Blödsinn den ich heue gelesen habe...aber nur weil ich dich lieb hab bist nicht erster^^

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Wenn dir einer eine reinhaut und du weißt das er stärker ist als du --> Wegrennen

Wenn er aber sichtlich schwächer ist, oder besoffen --> Umbetoniern, am besten noch mal draufsteigen und weggehen. Geschichte gegessen^^

wenn er besoffen is, dann wird a sowieso gscheid umghaut im Hoffen, dass er sich nicht mehr an mich erinnern kann xD

mfg

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Wenn er dir am sack geht holst einfach einen hawi wennst es dir nicht zutraust oder wenn er das nächste mal vor dir steht ganz leicht aus den beinen heraus abstoßen und mit 2 fingern in seinen solarplexus stoßen dass er bissl zurück hüpft

wenn du ihm schon bewiesen hast dass er stärker ist dann mit der faust und den knochen vom mittelfinger schön gezielt; am besten testest es mal bei einem freund dann siehst wie wirksam das ist;

geht auch ganz unauffällig indem du zur seite schaust und es schnell machst

bearbeitet von Samy
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